Was ist unter Bildrechten zu verstehen und welche gibt es?
Unter Bildrechten wird besonders das Urheberrecht verstanden – also das Recht des Fotografen oder des Designers an einem Bild. Daneben gibt es noch das Recht am eigenen Bild – also Persönlichkeitsrechte –, Markenrechte, Designrechte, Künstlerrechte und Eigentumsrechte bzw. das Hausrecht. Je nach Bild oder Motiv müssen also gegebenenfalls völlig unterschiedliche Rechtsbereiche beachtet werden und Fotografen mitunter eine Fotografier-Erlaubnis einholen. Zudem sind die Bildrechte international stark unterschiedlich gestaltet. So gibt es in Frankreich beispielsweise keine Panoramafreiheit, was im Grunde das Veröffentlichen von Fotos des Eiffelturms verböte.
Wer hat das Recht am eigenen Bild?
In Deutschland darf jeder Mensch selbst bestimmen, ob er sich fotografieren lassen möchte oder nicht. Das gilt besonders, wenn das Bild veröffentlicht werden soll. Im Grundsatz handelt es sich um das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild. Dies ist relevant für erkennbare Menschen und ist im Kunsturhebergesetz §22 Satz 1 festgehalten. In Satz 2 ist festgehalten, dass die Einwilligung als erteilt gilt, wenn eine Entlohnung stattfand. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Recht am eigenen Bild: Wenn es sich um zeitgeschichtliche Dokumente handelt und Politiker, Manager (gehoben), Wissenschaftler, Künstler (Sänger, Schauspieler etc.), Sportler zu sehen sind. Hierbei ist der zeitgeschichtliche Kontext relevanter als die abgebildete Person. So ist es durchaus erlaubt, DAX-Vorstandschefs auf einer Hauptversammlung zu fotografieren und das Foto zu veröffentlichen, nicht aber den gleichen Menschen auf einer Parkbank im privaten Kontext. Zufälle sind hiervon ausgenommen. Würde die gleiche Person vor einer Sehenswürdigkeit auf einer Parkbank sitzen und die Parkbank nur einen verschwindenden Teil des Bildes ausmachen, so wäre kein Bildrecht verletzt.
Welche Fotos dürfen veröffentlicht werden?
In Deutschland gilt die Panoramafreiheit. Gebäude dürfen also fotografiert werden. Nur wenn diese kurzzeitig in Kunstwerke verwandelt wurden, können andere Rechte greifen. Zudem dürfen keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Nicht erkennbare Menschen sind also kein Problem. Wenn man auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden, da die Beweislast beim Fotografen bzw. Veröffentlicher liegt. Unternehmen müssen auch das Einverständnis ihrer Mitarbeiter einholen, wenn sie deren Fotos auf ihrer Website veröffentlichen möchten.
Auch darf die Privatsphäre nicht durch Teleobjektive oder etwa Drohnen verletzt werden. Wobei im letzteren Fall auch gegebenfalls das Hausrecht verletzt würde. Ein nicht einsehbares Grundstück darf nicht durch eine Drohne fotografiert werden. Ebenso dürfen Museen, Restaurants, Bars entscheiden, ob Kunstwerke, Essen oder Getränke fotografiert werden dürfen. Gibt es ein Verbot, dann dürfen diese Fotos nicht veröffentlicht werden.
Wie funktioniert das DAM-Bildrechte-Management?
Missachtete oder nicht vorhandene Bildrechte können für das veröffentlichte Unternehmen teuer werden. Deshalb ist eine Funktion des DAM – Digital Asset Management – die Verwaltung und Dokumentation dieser Bildrechte – sie dienen dem Bildrechtemanagement.
Bildrechte sind besonders bei Stockfotos ein nicht zu unterschätzendes Thema. Meist werden die Rechte für bestimmte Verwendungszwecke und Auflagen (im weitesten Sinne) gekauft, beispielsweise Bilder in einer Auflösung, die DIN A4 Hochglanz-Publikation bis zu einer Auflage von 100.000 Stück erlauben oder für Web-Projekte bis zu 50.000 Page Views monatlich für 2 Jahre.
Digital Assset Management Systeme wie das TESSA DAM eignen sich hier zur Verwaltung, weil die Rechte auf ein Asset auf der einen Seite dokumentierbar sind und andererseits Automatismen zur Verwaltung der betroffenen Assets deren Verwaltung erleichtern. So ist es beispielsweise möglich, Assets mit ausgelaufenen Rechten automatisch auszublenden oder daran zu erinnern, dass Rechte in Kürze ablaufen.